Ergänzende Bestimmungen
Baukostenzuschüsse (zu § 9 AVBWasserV)
Hausanschlußkosten (zu § 10 AVBWasserV)
Inbetriebsetzung (zu § 13 AVBWasserV)
Rechnungslegung, Bezahlung und Fälligkeit
Kosten bei Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung
Baukostenzuschüsse (zu § 9 AVBWasserV)
1. Der Anschlussnehmer bezahlt der TWH-Technischen Werke Herbrechtingen GmbH (TWH) bei Anschluss seines Gebäudes an das Leitungsnetz der TWH bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung und dadurch erforderlich werdender Veränderung am Hausanschluss einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss).
Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind für die Erschließung des Versorgungsbereiches notwendige Anlagen für die Zuleitung, Speicherung, Druckerhöhung bzw. Druckminderung und Verteilung.
Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z. B. Bebauungsplan, Sanierungsplan).
2. Für Kundenanlagen, die an eine Verteilungsanlage angeschlossen werden, mit deren Errichtung nach dem 01.04.1980 begonnen worden ist oder die eine Verstärkung der Verteilungsanlage der TWH erfordert, wird der Baukostenzuschuss wie folgt ermittelt:
2.1 Die Kosten werden auf die Gruppen „Haushaltkunden“ und übrige Tarifkunden einschließlich der im Versorgungsbereich noch zu erwartenden Kunden nach dem Verhältnis der voraussichtlichen Leistungsanforderungen unter Berücksichtigung der Durchmischung aufgeteilt.
2.2 Als angemessener Baukostenzuschuss zu den auf die Tarifkunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten. Damit bemißt sich der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss nach Maßgabe der an dem betreffenden Hausanschluss für die darüber versorgten Tarifkunden vorzuhaltenden Leistung unter Berücksichtigung der Durchmischung wie folgt:
2.2.1 Gruppe „Haushaltkunden“
BKZ (in EUR) = 0,7 x Kh x (Ph / SPh)
| Kh: | Kostenanteil der Gruppe „Haushaltkunden“ im Versorgungsbereich aufgrund der Aufteilung gemäß Ziffer 2.1 | ||||||||||
| Ph: |
Der auf den einzelnen Hausanschluss entfallende Anteil an der für die Gruppe „Haushaltkunden“ im Versorgungsbereich unter Berücksichtigung der Durchmischung vorzuhaltenden Leistung; hierfür gilt in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushalte, die über den Hausanschluss versorgt werden, folgender Umlageschlüssel:
|
||||||||||
| SPh: | Die Summe der Ph für alle der Versorgung der Gruppe „Haushaltkunden“ - einschließlich der noch zu erwartenden übrigen Haushaltkunden - dienenden Hausanschlüsse, die gemäß der zugrundeliegenden Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Versorgungsbereich angeschlossen werden können. |
Wird die Leistungsanforderung, die der Berechnung des Baukostenzuschusses als vorzuhaltende Leistung unter Berücksichtigung der Durchmischung zugrunde liegt, in außergewöhnlichem Umfang überschritten, so kann der Baukostenzuschuss angemessen erhöht werden.
2.2.2 Übrige Tarifkunden
Übrige Tarifkunden werden nach ihrem Trinkwasserbedarf berechnet.
2.3 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanforderung erhöht - beim Haushalt in außergewöhnlichem Umfang - und dadurch eine Veränderung am Hausanschluss erforderlich wird.
Als Veränderung gilt:
- Herstellen eines neuen Hausanschlusses
- Verstärken des Rohrquerschnittes
Voraussetzung für einen weiteren Baukostenzuschuss ist im übrigen, dass die TWH für erhöhte Leistungsanforderungen
- noch Anlagenreserven zur Verfügung und die darauf entfallenden Kosten noch nicht zur Baukostenzuschussberechnung herangezogen hat
und / oder
- ihre örtlichen Verteilungsanlagen verstärkt.
Ändern sich für einen Anschluss infolge Erweiterung oder Leistungserhöhung die Bemessungsgrößen, die der Berechnung der Baukostenzuschüsse zugrundegelegt wurden, so ist der sich ergebende Differenzbetrag nachzuentrichten.
Die Höhe des weiteren Baukostenzuschusses bemisst sich nach den Grundsätzen der Ziffern 2.1 und 2.2.
2.4 Liegt zwischen der Erstellung der örtlichen Verteilungsanlagen (maßgebend ist die Aufnahme der Arbeiten) und der Bezahlung des Baukostenzuschusses ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren, so ist die TWH berechtigt, für jedes weitere Jahr einen Zinskostenanteil von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auf den Baukostenzuschuss zu berechnen.
3.1 Für Kundenanlagen, die an eine Verteilungsanlage angeschlossen werden, mit deren Errichtung vor dem 01.04.1980 begonnen worden ist und bei denen der Anschluss ohne Verstärkung der Verteilungsanlage möglich ist, wird der Baukostenzuschuss nach dem bis zum 01.04.1980 verwendeten Berechnungsmaßstab ermittelt.
3.2 Für vorübergehende Anschlüsse (Baustellen, Verkaufsstände), für Anschlüsse außerhalb geschlossener Ortslagen bzw. Baugebiete und für Anschlüsse, die nach § 6 Abs. 2 EnergG, wirtschaftlich unzumutbar sind, wird ein Baukostenzuschuss in Höhe der entstehenden Aufwendungen bei den Netzanlagen berechnet. Wird eine Anlage gleichzeitig für mehrere Anschlussnehmer erstellt, erfolgt eine sachgerechte Aufteilung des Baukostenzuschusses.
3.3 Bei Erweiterungen oder Verstärkungen bestehender Anlagen ist ein Baukostenzuschuss in der Höhe der Differenz der Beträge zu zahlen, die der bisherigen und der neuen Dimension des Hausanschlusses entsprechen.
Baukostenzuschüsse
(gemäß Abschnitt 3.1)
1. Für einen Hausanschluss DN 40
| netto | brutto (inkl. 7% MwSt.) | |
| EUR | 685,00 | 732,95 |
2. Für einen Hausanschluss DN 50
| netto | brutto (inkl. 7% MwSt.) | |
| EUR | 1.048,00 | 1.121,36 |
3. Für einen Hausanschluss DN 65
| netto | brutto (inkl. 7% MwSt.) | |
| EUR | 1.541,00 | 1.648,87 |
4. Für einen Hausanschluss größer DN 65
| netto | brutto (inkl. 7% MwSt.) | |
| EUR/l/s | 616,00 | 659,12 |
5. Beim Anschluss von nichtöffentlichen Feuerlöscheinrichtungen (z. B. Sprinkleranlagen, Hydranten bzw. Feuerlöschschränken) beträgt der Baukostenzuschuss 110,00 EUR (117,70) je m³/h Anschlussleistung.
Hausanschlußkosten
(zu § 10 AVBWasserV)
1.1 Der Hausanschlussnehmer zahlt der TWH die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses, d. h., der Verbindung des Verteilernetzes mit der Kundenanlage, beginnend an der Abzweigstelle der Versorgungsleitung und endend mit der Hauptabsperreinrichtung im Haus.
1.2 Der Anschlussnehmer zahlt die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.
2. Vorübergehende Anschlüsse
2.1 Trinkwasser für Baustellen, Verkaufsstände u. ä. ist im Regelfall über Nachbargrundstücke zu beziehen.
2.2 Muss eine Anschlussstelle neu geschaffen oder verändert werden, ist der TWH die entstehenden Kosten zu erstatten.
3. Bei Hausanschlüsse, die nach Art, Dimension und Lage von üblichen Hausanschlüssen abweichen, treten an die Stelle der unter 2.1 und 2.2 genannten Beträge die gesondert ermittelten Kosten.
4. Für die Veränderung eines bestehenden Hausanschlusses auf Veranlassung des Kunden wird der entstehende Aufwand berechnet, soweit die Sätze nach 2.1 nicht zutreffen.
Hausanschlusskosten bei Neuanschlüssen
(gemäß Abschnitt 1.1)
1. Neuanschluss mit Tiefbauarbeiten
1.1 Für einen Anschluss DN 40 (Grundbetrag)
| netto | brutto (inkl. 7% MwSt.) | |
| EUR | 1.900,00 | 2.033,00 |
für jeden Meter Leitungslänge auf Privatgrund
| mit Oberfläche | netto | brutto (inkl. 7% MwSt.) |
| EUR | 175,00 | 187,25 |
| ohne Oberfläche | ||
| EUR | 93,00 | 99,51 |
1.2 Für einen Anschluss DN 50 (Grundbetrag)
| netto | brutto (inkl. 7% MwSt.) | |
| EUR | 1.940,00 | 2.075,80 |
für jeden Meter Leitungslänge auf Privatgrund
| mit Oberfläche | netto | brutto (inkl. 7% MwSt.) |
| EUR | 180,00 | 192,60 |
| ohne Oberfläche | ||
| EUR | 97,00 | 103,79 |
2. Neuanschluss ohne Tiefbauarbeiten
Nur für Anschlüsse, bei welchen der Kunde die Tiefbauarbeiten im Einvernehmen und nach den Angaben der TWH-Technische Werke Herbrechtingen GmbH komplett ausführt.
2.1 Für einen Anschluss DN 40 (Grundbetrag)
| netto | brutto (inkl. 7% MwSt.) | |
| EUR | 835,00 | 893,45 |
für jeden Meter Mehrlänge auf Privatgrund
| netto | brutto (inkl. 7% MwSt.) | |
| EUR | 22,00 | 23,54 |
2.2 Für einen Anschluss DN 50 (Grundbetrag)
| netto | brutto (inkl. 7% MwSt.) | |
| EUR | 880,00 | 941,60 |
für jeden Meter Mehrlänge auf Privatgrund
| netto | brutto (inkl. 7% MwSt.) | |
| EUR | 26,00 | 27,82 |
3. Ermäßigte Hausanschlusskosten mit Tiefbauarbeiten bei gleichzeitiger Verlegung mit Erdgas
3.1 Für einen Anschluss DN 40 (Grundbetrag)
| netto | brutto (inkl. 7% MwSt.) | |
| EUR | 1.500,00 | 1.605,00 |
für jeden Meter Leitungslänge auf Privatgrund
| mit Oberfläche | netto | brutto (inkl. 7% MwSt.) |
| EUR | 105,00 | 112,35 |
| ohne Oberfläche | ||
| EUR | 60,00 | 64,20 |
3.2 Für einen Anschluss DN 50 (Grundbetrag)
| netto | brutto (inkl. 7% MwSt.) | |
| EUR | 1.540,00 | 1.647,80 |
für jeden Meter Leitungslänge auf Privatgrund
| mit Oberfläche | netto | brutto (inkl. 7% MwSt.) |
| EUR | 110,00 | 117,70 |
| ohne Oberfläche | ||
| EUR | 65,00 | 69,55 |
4. Muss der bestehende Hausanschluss aufgrund einer Baumaßnahme getrennt werden, so betragen die Kosten
Anschlüsse aller Nennweiten:
Baugrube mit Oberfläche
| Baugrube mit Oberfläche | netto | brutto (inkl. 7% MwSt.) |
| EUR | 1.670,00 | 1.786,90 |
| Baugrube ohne Oberfläche | ||
| EUR | 1.230,00 | 1.316,10 |
| Abtrennung ohne Tiefbauarbeiten | ||
| EUR | 280,00 | 299,60 |
5. Für die Montage und Demontage eines vorübergehenden Anschlusses einschließlich Messeinrichtung, ohne Erdarbeiten, werden 170,00 EUR (181,90 EUR) berechnet.
6. Bei Hausanschlüssen, die nach Art, Dimension und Lage von üblichen Hausananschlüssen abweichen, werden die entstehenden Herstellungskosten berechnet.
7. Für die Veränderung eines bestehenden Hausanschlusses auf Veranlassung des Kunden werden die entstehenden Herstellungskosten berechnet.
Inbetriebsetzung
(zu § 13 AVBWasserV)
Die erste Inbetriebsetzung erfolgt kostenlos.
Werden in der Kundenanlage Mängel festgestellt, durch die eine Nachprüfung erforderlich wird, ist die TWH-Technische Werke Herbrechtingen GmbH berechtigt, die entstehenden Kosten zu berechnen.
Rechnungslegung, Bezahlung und Fälligkeit
(zu §§ 9, 10, 24, 25 und 27 AVBWasserV)
1. Der Baukostenzuschuss und die Hausanschlusskosten werden bei Fertigstellung des Hausanschlusses fällig. Bei größeren Objekten kann die TWH Abschlagszahlungen auf den Baukostenzuschuss und die Hausanschlusskosten entsprechend dem Baufortschritt der örtlichen Verteilungsanlagen und des Hausanschlusses verlangen.
2.1 Der Trinkwasserverbrauch des Kunden wird einmal jährlich zu dem von der TWH festgelegten Termin festgestellt und hierüber Rechnung erteilt. Die TWH ist berechtigt, auch in kürzeren Zeitabständen abzurechnen.
2.2 Der Kunde leistet gleichbleibende Abschlagszahlungen auf die ihm nach Ziffer 2.1 zu erteilende Rechnung, falls der Verbrauch in längeren Abständen als im 1-Monats-Rhythmus abgerechnet wird. Die von der TWH festgelegten Fälligkeitstage und die Anzahl der zu zahlenden Abschläge werden in der jeweils letzten Rechnung (Ziffer 2.1) oder in einem besonderen Anschreiben (z. B. für Neukunden) mitgeteilt.
2.3 Die Höhe der Abschläge wird von der TWH entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum bestimmt. Bei Tariferhöhungen kann die TWH entsprechende Anpassungen durchführen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
2.4 Mit der nach Ziffer 2.1 zu erteilenden Rechnung werden die geleisteten Abschläge abgerechnet. Zuviel oder zuwenig gezahlte Beträge sind auszugleichen.
3. Zahlungen sind auf die Konten der TWH post- und gebührenfrei zu entrichten.
4. Werden Plombenverschlüsse ohne Zustimmung der TWH entfernt, so ist die TWH unbeschadet etwaiger weitergehender Ansprüche im Rahmen der AVBWasserV berechtigt, für die Erneuerung eines Plombenverschlusses die entstehenden Kosten zu fordern.
Kosten bei Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung
Es werden berechnet
1. Für jede erneute schriftliche Zahlungsaufforderung sowie Verzugszinsen
EUR 4,00* (4,00)
2. Für jeden Einsatz eines Beauftragten der TWH-Technische Werke Herbrechtingen GmbH
- zum Einzug eines Betrages
EUR 10,50* (10,50)
- zur Einstellung der Versorgung
EUR 10,50* (10,50)
- zur Wiederaufnahme der Versorgung
EUR 10,50 (11,23)
Bei Einsatz auf Veranlassung des Kunden außerhalb der üblichen Arbeitszeit wird nach tatsächlichem Kostenaufwand abgerechnet.
Sonstige Kostenberechnungen
Soweit im übrigen die TWH gemäß AVBWasserV berechtigt ist, Kosten zu berechnen, werden diese nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Kostenstand, Umsatzsteuer
Die vorgenannten Beträge entsprechen dem Preisstand 01.01.2007. Die Bruttowerte einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Diese sind aus den Nettopreisen errechnet und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
Der mit * gekennzeichnete Betrag unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
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