Einstellbedinungen
I. Mietvertrag
Mit der Annahme des Einstellungsscheines/mit dem Einfahren in das Parkhaus kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz) zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages.
II. Mietpreis – Einstelldauer
Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste.
Das Kfz kann nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden, mit Ausnahme von Monats- oder Jahreskarteninhabern.
Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, dass Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Mieters erfolgt bzw. ergebnislos geblieben ist oder sofern der Wert des Fahrzeuges die fällige Miete offensichtlich nicht übersteigt. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu.
Bei Verlust des Einstellscheines ist der Mietpreis für einen Tag zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine kürzere oder der Vermieter eine längere Einstelldauer nach.
III. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Mieter ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkhauses anzuzeigen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind.
IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkhauses.
V. Pfandrecht
Dem Vermieter steht wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu.
Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens 2 Wochen nach deren Androhung vornehmen.
VI. Benutzungsbestimmungen im Parkhaus
Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstige Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisungen des Parkhauspersonals zu befolgen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend.
Der Vermieter ist berechtigt, dass Kfz im Falle einer dringenden Gefahr aus dem Parkhaus zu entfernen.
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